Grundsätzlich müssen Abgasanlagen aus brandschutztechnischen
Belangen Abstände zu brennenden Bauteilen aufweisen.
konstruktive
tragende Holzteile des Dachstuhls
Pfetten
Sparren
Holzständerkonstruktionen
alle
Bauteile, die nicht die Brandschutzklasse A1 oder A2 aufweisen
Diese
Regelung trifft nur auf Flächenbaustoffe zu. Bei streifenförmig angrenzenden
Baustoffen ist diese Regelung nicht anzuwenden (Schalungen, Parkettboden,
usw.).
Abstände
von Verbindungsstücken zu brennbaren Bauteilen
Verbindungsstücke
müssen, soweit sie durch Bauteile aus oder mit brennbaren Stoffen führen,
in einem Abstand von mindestens 20 cm mit einem Schutzrohr aus nichtbrennbaren
Baustoffen versehen oder in einem Umkreis von mindestens 20 cm mit nicht brennbaren
Baustoffen mit geringer Wärmeleitfähigkeit ummantelt sein.